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Gemeinnützigkeit

 


§ 3
Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 52 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zweck verwendet.